Zuverlässige Versicherungsmakler
– die neuen Anforderungen der FINMA
Die neuen Anforderungen der FINMA an die Hintergrundprüfungen («Background Checks») von internen und externen Verkaufskräften in der Versicherungsbranche.
Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf die Auswirkungen der Modernisierung der Rahmenbedingungen im Recht der Versicherungsvermittler, das nach dem Vorbild des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) eingeführt wurde, um den Kundenschutz zu stärken.
Einleitung
In der komplexen Versicherungslandschaft ist das Vertrauen zwischen Versicherungsmaklern, Versicherern und ihren Kunden von entscheidender Bedeutung. Ein gutes Management der finanziellen Risiken, aber auch die Qualifikationen, die Integrität und der gute Ruf der Berater sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind von entscheidender Bedeutung, um einen sicheren und zuverlässigen Wirtschaftssektor zu gewährleisten, von dem eine ganze Bevölkerung abhängt.
Mit der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO) hat der Bundesrat neue Anforderungen eingeführt, um die von den Versicherungsunternehmen eingegangenen Risiken zu minimieren und die Kunden zu schützen.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Regulierung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und seiner Verordnung, die insbesondere für den internen und externen Aussendienst von Krankenversicherern sowie für alle Mitarbeiter, die einen Vertrag beraten oder anbieten, gilt, kann der Bundesrat außerdem die Branchenvereinbarungen für allgemeinverbindlich erklären.
Die Hintergrundüberprüfung von internen und externen Verkaufskräften im Mittelpunkt der verhängten Massnahmen.
In diesem Zusammenhang spielt die nun gesetzlich verankerte Hintergrundsüberprüfung von Mitarbeitern des internen und externen Verkaufspersonals eine zentrale Rolle, um das Vertrauen und die Sicherheit der Kunden zu stärken.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und seine Verordnung (AVO)
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wurde teilweise revidiert mit dem Ziel, den gesetzlichen Rahmen der Versicherungsaufsicht zu modernisieren, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Versicherungsbranche zu stärken sowie den Kundenschutz zu verbessern.
Konkret wurden durch die Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die Anforderungen an Versicherungsunternehmen verschärft. Da eine Klärung dieses Gesetzes von entscheidender Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass Makler die Compliance-Anforderungen verstehen und einhalten, soll die Aufsichtsverordnung (AVO) und deren Revision die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen klären.
Die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern.
Im revidierten VAG wird die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern beibehalten.
Neu müssen sich die gebundenen Vermittler nicht mehr bei der FINMA registrieren lassen. Stattdessen ist der Überprüfungsprozess sowie die Gewährleistung der Qualität und Integrität der gebundenen Vermittler zu einer wichtigen Verantwortung des Versicherers geworden. Dieser bleibt selbstverständlich unter der Aufsicht der FINMA.
Darüber hinaus sind doppelte Tätigkeiten verboten, und ein Versicherungsberater darf nicht mehr gleichzeitig als gebundener und ungebundener Vermittler tätig sein.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Pflichten für alle Vermittler.
Alle Versicherungsvermittler müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Nur ungebundene Vermittler müssen nun noch bei der FINMA registriert werden (siehe unten). Bei gebundenen Vermittlern muss der Versicherer für die Kontrollen sorgen.
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und einen guten Ruf (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG i.V.m. Art. 187 AVO) ;
- Verfügen über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse (Art. 43 Abs. 1 und Art. 90a Abs. 4 VAG) ;
- Einhaltung der Mindeststandards für die Corporate Governance (Art. 188 AVO) ;
- Über eine Berufshaftpflichtversicherung für Sachschäden verfügen, um ihre Haftpflicht aus einer Verletzung ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht zu decken (Art. 189 AVO) ;
- Informationspflicht gegenüber den Versicherungsnehmern (Art. 45 VAG), u. a. über die Erstausbildung und die Weiterbildung des Versicherungsvermittlers ;
- Pflichten im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen (Art. 39h, 39j bis 39k VAG). Die Versicherungsvermittler dokumentieren u.a. die abgeschlossene qualifizierte Lebensversicherung und die von ihnen festgestellten Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungsnehmers.
- Verbotene Verhaltensweisen und Interessenkonflikte müssen vermieden und überprüft werden (Art. 45a nVAG).
- Das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit muss dauerhaft erfüllt sein und umfasst die beiden Teile der Eignung für die Funktion des Versicherungsvermittlers (Grundausbildung und Weiterbildung) und der persönlichen Integrität („properness“).
Höhere Anforderungen für ungebundene Vermittler
Ungebundene Versicherungsvermittler werden in Zukunft erhöhten Anforderungen für die Eintragung in das Vermittlerregister der FINMA unterliegen (Art. 41 Abs. 1 VAG). Darüber hinaus werden sie verpflichtet sein, die Kunden über alle Arten von Vergütungen zu informieren, die sie von Versicherungsunternehmen oder Dritten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung erhalten (Art. 45b VAG).
Gemäss Art. 42 VAG müssen ungebundene Versicherungsvermittler in das öffentliche Register der FINMA eingetragen werden, bevor sie ihre Tätigkeit ausüben können. Diese Registerführung erfolgt direkt durch den ungebundenen Vermittler oder kann einem Drittanbieter übertragen werden.
Art. 41 VAG regelt die Anforderungen, die geklärt werden müssen, damit die Person, die die Vermittlertätigkeit ausübt, registriert werden kann, und enthält die folgenden Einträge:
- Nachweis eines Sitzes/Wohnsitzes/einer Niederlassung in der Schweiz ;
- Genuss eines guten Rufs und Garantie für die Erfüllung der Pflichten ;
- Nachweis der relevanten Aus- und Weiterbildungen ;
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen finanziellen Garantie.
Ein Versicherungsvermittler muss also handlungsfähig sein, einen guten Ruf geniessen und die Erfüllung seiner Pflichten garantieren. Unter anderem ist zu prüfen, ob das Strafregister keine strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung enthält und ob keine Betreibungen im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit vorliegen.
Kundenservice sowie Websites sind ebenfalls betroffen.
Nach der Definition in Art. 182a ist auch der Kundendienst von diesem erhöhten Überwachungsniveau betroffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Service intern erbracht oder an Call-Center ausgelagert wird.
Organisationen, die Verträge über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium anbieten, sind ebenfalls von diesen Massnahmen betroffen.
Es sind Erstprüfungen, aber auch Aktualisierungen erforderlich.
Die neuen Pflichten und Vorgaben in Bezug auf diese Anforderungen können insbesondere durch eine Dokumentation und Überprüfung bei der Einstellung oder vertraglichen Bindung der betreffenden Personen („Background Check“) erfüllt werden. Darüber hinaus verpflichtet die Anforderung, dass die Kriterien dauerhaft erfüllt werden müssen, die Versicherer, regelmässig Aktualisierungen vorzunehmen.
Diese Überprüfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Compliance-Anforderungen des Versicherers, um sicherzustellen, dass die Führungskräfte und Mitarbeiter die Anforderungen des VAG erfüllen und keine Risiken für das Unternehmen oder seine Kunden darstellen.
Gesetz über die Regulierung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, seine Verordnung und das Branchenvereinbarung der Krankenversicherer
Das gleichzeitige Inkrafttreten (am 1. Januar 2024) des Gesetzes über die Regulierung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und seiner Verordnung ermöglicht es dem Bundesrat vor allem, Branchenvereinbarungen, genauer gesagt die Branchenvereinbarung für Krankenversicherer, für allgemeinverbindlich zu erklären.
Branchenvereinbarung für Krankenversicherer aktualisiert.
Das Branchenvereinbarung 3.0, dessen Allgemeinverbindlichkeit die Krankenversicherer beim Bundesrat beantragt haben, regelt insbesondere die Beratungsqualität, die Ausbildung und die Vergütung von Versicherungsvermittlern im Bereich der Krankenversicherung, der Grund- und Zusatzversicherung.
Das Branchenvereinbarung von 2021 wurde angepasst, um dem Gesetz zur Regulierung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern Rechnung zu tragen. Es gilt für interne und externe Verkaufskräfte, sowohl für die Grund- als auch für die Zusatzkrankenversicherung. Zu den wichtigsten Auswirkungen gehören, wie bereits erwähnt, die Verpflichtung, die Mitarbeiter, die Verkaufs- und Beratungstätigkeiten ausüben, zu identifizieren, ihren guten Ruf regelmässig zu überprüfen sowie ihr Ausbildungsniveau zu kontrollieren und zu überwachen.
Datenschutz, Krankenversicherer besonders betroffen?
Neben den oben beschriebenen neuen Anforderungen an die internen und externen Verkaufskräfte gilt auch die Verschärfung und Erneuerung der Datenschutzgesetze und -richtlinien in der Schweiz.
Krankenversicherer, die grosse Mengen an persönlichen und sensiblen Daten verarbeiten, müssen daher sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, die Zugang zu diesen Informationen haben, entsprechend geschult sind und über die nötige Integrität verfügen.
Konkrete Auswirkungen ab 2024 – Herausforderungen für interne Interessengruppen.
Bisher konnten Versicherungsunternehmen frei entscheiden, welche Hintergrundanalysen durchgeführt werden sollten und wie tief diese gehen sollten. Seit 2024 gibt es nun klare Bestimmungen zum Thema, aber auch zum Inhalt der Analyse.
Die Gesetzesänderungen traten am 1. Januar 2024 in Kraft, und alle ungebundenen Versicherungsvermittler müssen sicherstellen, dass sie ihre Nachregistrierungsdokumentation bis zum 30. Juni 2024 an die FINMA übermittelt haben. Das letztgenannte Datum muss auch mit dem Zeitpunkt zusammenfallen, zu dem die Versicherer die gebundenen Vermittler sowie ihre eigenen Angestellten, die den neuen Verfahren unterliegen werden, ordnungsgemäss identifiziert haben.
Leiter der Verkaufsabteilung/Versicherungsgesellschaft
Die Verkaufsabteilung ist in erster Linie dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, die bis zum 30. Juni 2024 umgesetzt werden müssen. Dies umfasst die Registrierung aller ungebundenen Vermittler bei der FINMA sowie die Identifizierung der gebundenen Vermittler, einschliesslich der eigenen Mitarbeiter, und die effektive Umsetzung der Überprüfungs- und Schulungsmassnahmen.
Compliance & Risiko
Für die Compliance-Abteilung ist es wichtig, dass die Registrierungen korrekt durchgeführt und aktualisiert werden, damit alle betroffenen Personen eine bewilligte Versicherungsvermittlungstätigkeit ausüben und nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
Human Ressources
Sobald die Ermittlung der Mitarbeiter, die den neuen gesetzlichen Anforderungen unterliegen, abgeschlossen ist, wird die Personalabteilung wahrscheinlich am stärksten gefordert sein, da sie vor der Einstellung, aber auch während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, den Hintergrund der Verkaufskräfte sowie anderer Funktionen, die Zugang zu sensiblen Daten haben, korrekt und regelmässig überprüfen muss.
Persönliche Daten und die zu überprüfenden Elemente sind besonders sensibel und schwer zu überprüfen, wenn man eine Vielzahl von Besonderheiten berücksichtigen muss und keine geeigneten Hilfsmittel zur Verfügung hat. Bei einem korrekt durchgeführten Prozess werden 5-10 % der Personen identifiziert, die als „nicht konform“ eingestuft werden , und die Personalabteilung muss zusätzlich zu ihren anderen Aufgaben Zeit für die Bearbeitung dieser Fälle aufwenden.
Die üblichen Instrumente und Ressourcen, die der Personalabteilung zur Verfügung gestellt werden, sind häufig ungeeignet oder führen zu einer teuren und ineffizienten Bürokratie, unter der sowohl die Mitarbeiter als auch die Personalabteilung leiden.
Datum der Veröffentlichung : 15.08.2024
Autor: Marketing- und Sales-Team von Aequivalent